Nachdem Greenpeace meint, dass Fleischwerbung aus irreführenden Gründen verboten werden könne, kommt auch das Saarland mit einem Werbeverbot. Das dortige Wirtschaftsministerium hat angeregt, sämtliche Werbung auszusetzen, die nicht mit Produkten des täglichen Bedarfs zu tun haben. Grund ist die Einkaufsbewegungen während der Pandemie zu senken. Der Beschluss wurde zu Dienstag den 16. Februar beschlossen. Aber wer genau definiert, was geht und was nicht?
Angebote fördern unnötig die Mobilität der Menschen
„Die freiwillige Selbstverpflichtung hat nicht bei allen zu einem Umdenken geführt – viele Geschäfte und Warenhäuser, die nach dem Schwerpunktprinzip weiter öffnen dürfen, haben auch in den vergangenen Tagen nicht auf teilweise umfangreiche Werbemaßnahmen verzichtet. Das führt nicht nur zu größeren Kundenströmen, während unser drängendstes Ziel noch immer lautet, Kontakte zu vermeiden. Es ist auch unsolidarisch den Fachgeschäften gegenüber, die zurzeit geschlossen bleiben müssen“, sagte Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger.
Bußgelder sollen Immobilität unterstützen
Demnach sei die Werbung des Handels ausschlaggebend für eine verstärkte Mobilität der Menschen. Da bestimmte Artikel allerdings nicht zum alltäglichen Bedarf zählen – beispielsweise Staubsauger – müsse man die Menschen durch ein attraktives Angebot desgleichen nicht bewusst aus dem Haus locken. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, könne mit einem Bußgeld von 1000 bis 10000 Euro rechnen. Letztendlich seien Bußgelder für die Dauer des Lockdowns das einzige Instrument, um groß angelegter Werbung entgegenwirken zu können, so Rehlinger weiter. „Auch wenn das Wichtigste für unseren Handel nach wie vor eine Öffnungsperspektive ist: Für die Dauer des Lockdowns brauchen wir mehr Gerechtigkeit in der Branche. Das ist auch eine Frage der Solidarität.“
Schwammige Grenzen
Hierbei steht nun allerdings die Frage im Raum, wo die Grenze zwischen den Bedarfsgegenständen der Grundversorgung und den nicht so nötigen Produkten liegt. LEbensmittel könnten schon als Grundversorgung angesehen werden, aber wird hier eine Abstufung unternommen? Milch ist wohl eindeutig ein Grundnahrungsmittel, aber ist das auch eine Flasche Rum oder der Safran-Gewürz? Ebenso könnte Deo noch nicht unter das Werbeverbot fallen, doch wie es mit Eau de toilette oder Duftspray? Eine Umsetzung in der Praxis wird sich in den kommenden Tagen zeigen. Laut Frankfurter Allgemeine solle eine eigene Abteilung klären, was bewerbbar bleibt und was nicht mehr in die Werbung gehöre.