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Rewe darf Einkaufskooperation mit Real antreten

Am 2. März 2022 hatte das Bundeskartellamt die Übernahme von 63 real-Standorten durch den Investor Dr. Tischendorf unter Beteiligung des ehemaligen real-Managements freigegeben. Zum damaligen Zeitpunkt stand die Prüfung möglicher Vereinbarungen zur Beschaffung jedoch noch aus. Letztlich jedoch sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass für die Einleitung eines Verfahrens gegen eine geplante Einkaufskooperation der Erwerber mit Rewe.

Real-Kooperation mit Rewe kartellrechtlich akzeptabel

Andreas Mundt: Im Kern ging es uns um die Frage, ob für den Fortbestand der 63 real-Standorte zwingend eine Einkaufskooperation mit Rewe als einem der größten Händler notwendig ist, statt den Mittelstand zu berücksichtigen. Der Maßstab für unsere Bewertung kann nur sein, ob das Konzept des Investors unternehmerisch nachvollziehbar ist und alternative Angebote nicht grundlos oder aus kartellrechtlich nicht anerkennungsfähigen Erwägungen abgelehnt werden. Im Ergebnis gibt es aber kein anderes Modell, das tragfähig genug erschien, um den Erhalt der Standorte zu sichern.

Ehemaliger Real-Einkäufer RTG hält nicht mit Rewe mit

Neben der Rewe hatten auch bestimmte LEH-Unternehmen, die der mittelständischen RTG-Einkaufskooperation angehören, Interesse an einer Zusammenarbeit mit der neuen Eigentümerin der 63 Standorte bekundet. Die RTG war auch bislang der Einkaufspartner von real. Mit Prozessbeginn im Dezember 2021 musste allerdings eine hinreichend klare und belastbare Lösung für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der weitergeführten real-Standorte her. Dies galt umso mehr, da RTG als Mittelständler nur ein beschränktes Beschaffungsvolumen aufweist. Auch die bisherige Unterstützung durch die frühere Konzernmutter Metro würde entfallen. Ein vertragsfähiges Stadium der Verhandlungen mit den RTG-Unternehmen wurde bislang nicht erreicht. Mit Rewe hatte der Investor einen solchen Vertrag weitgehend ausverhandelt.

Die Erhöhung des Beschaffungsvolumens der Rewe durch diesen Deal ist daher kartellrechtlich akzeptabel. Immerhin hatte das Bundeskartellamt beim Erwerb einer Vielzahl von real-Standorten durch Kaufland und Edeka als Nebenbestimmung zur fusionskontrollrechtlichen Freigabe vorgesehen, dass real-Standorte mit einem Food-Beschaffungsvolumen von mindestens 200 Mio. € an mittelständische Wettbewerber veräußert werden müssen. Damit wuchs den mittelständischen Wettbewerbern mehr Beschaffungsvolumen als im Falle einer generellen Schließung der real-Standorte zu. Dieses Abgabevolumen wurde inzwischen nicht nur erreicht, sondern sogar überschritten.