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„Paulaner Spezi“ bleibt „Paulaner Spezi“

Am 11. Oktober hat das Landgericht München I das Urteil gefällt, das Paulaner sein Mischgetränk aus Cola und Orangenlimonade entgegen der Meinung der Brauerei Riegele weiter „Spezi“ nennen darf. Im Vorfeld hatte Riegele geklagt, dass es sich bei der „Spezi“ um einen Markennamen, erfunden von Riegele, handele und Paulaner lediglich eine nunmehr veraltete Lizenz nutze. Dagegen wiederum klagte nun Paulaner, die Spezi sei mittlerweile ein Gattungsname und die Vorgänger beider Brauereien hatten sich einst über das parallele Nutzungsrecht bei unterschiedlicher Aufmachung und Geschmack geeinigt.

„Paulaner Spezi“ ist legitim

Die beklagte Brauerei Riegele aus Augsburg hatte vorgerichtlich die Rechtsnachfolge der Klägerin hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der Vereinbarung erklärt. Sie begehrte den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststellungsklage“, beschreibt die Pressemitteilung des Landgerichts München. Dieser gab das Landgericht München I heute statt. Demnach sei Paulaner als Rechtsnachfolgerin angesehen und damit auch die einstige Vereinbarung beider Brauereien aus 1974 noch bindend. Der Vertrag von 1074 sei laut Gericht also kein Lizenzvertrag wie es Riegele sieht, sondern „als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen“. So sei mit damaliger Vereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im diesem Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus: „Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Die im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wies die Kammer wegen des Fortbestehens der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 zwischen den Parteien als unbegründet zurück.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.