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Özdemir: Mit Ausnahmen in der GAP Getreidemärkte stabilisieren

Das Bundeskabinett bestätigt Ausnahmen bei Fruchtwechsel und Flächenstilllegung im Jahr 2023. Dies ist ein weiterer Schritt, um die Getreideproduktion in der aktuellen Situation stabil zu halten. Cem Özdemir, hat dem Bundeskabinett heute die GAP-Ausnahmen-Verordnung vorgelegt. Damit soll – begrenzt auf das Jahr 2023 – im Rahmen der EU Agrarförderung mehr Getreideanbau ermöglicht werden, um die volatilen Getreidemärkte zu beruhigen und damit einen Beitrag zu globalen Ernährungssicherung zu leisten.

Russlands verbrecherischer Krieg gegen die Ukraine hat für viele hungernde Menschen verheerende Folgen, weil ukrainische Ernteexporte ausfallen und die Getreidepreise stark gestiegen sind. Der Brotweizenpreis ist um rund 40 Prozent in die Höhe geschossen. Um den Getreidemarkt zu stabilisieren, ermöglichen wir es den Landwirtinnen und Landwirten in dieser Ausnahmesituation mehr zu produzieren“, so Özdemir in einer Pressemitteilung.

Fruchtwechsel darf ausgesetzt werden

Mit der Verordnung soll im kommenden Jahr ausnahmsweise auf den in der EU-Agrarförderung erstmalig verpflichtenden Fruchtwechsel verzichtet werden. So kann begrenzt auf 2023 Weizen auf Weizen angebaut werden. Zudem soll auf erstmalig obligatorischen Stilllegungsflächen weiterhin ein landwirtschaftlicher Anbau möglich sein, allerdings nur von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchten (ohne Soja). Außerdem darf dies nur auf Flächen geschehen, die nicht bereits brachliegen. Artenvielfaltsflächen, die schon seit 2021 etabliert sind, dürfen grundsätzlich nicht bewirtschaftet werden. Zudem müssen wertvolle Landschaftselemente, wie Hecken, Sträucher und Feldgehölze, erhalten bleiben.

Özdemir weiter: „Die Entscheidung habe ich mir nicht leichtgemacht, da beim Umwelt- und Artenschutz jetzt ein Jahr lang auf Pause gedrückt wird. Klar ist, dass nicht infrage steht: Die Landwirtschaft muss und wird ihren Beitrag zum Schutz von Klima, Umwelt und Artenvielfalt leisten. Daher habe ich auch entschieden, dass bestehende Artenvielfaltsflächen nicht angetastet werden dürfen.“

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, bevor diese in Kraft treten kann.