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Miete von Einzelhändlern kann durch coronabedingte Schließung gekürzt werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter eines Geschäfts im Fall der Schließung aufgrund von Corona eine reduzierte Miete zahlen können. Dem Urteil ist ein Gerichtstreit vorausgegangen,  in dem die Mieterin eines Textil- und Haushaltswarengeschäftes aufgrund der Schließung im März und April 2020 ihre Miete aussetzte und die Vermieterin daraufhin klagte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

Mieterin wird teilweise Recht zugesprochen – wenn auch aus anderen Gründen

Die Mieterin eines Geschäftsraumes hatte im April 2020 nicht eingesehen, trotz der zwangsweisen Schließung ihres Geschäfts ihre Miete zu zahlen. Sie behielt die Miete in Höhe von rund 7854 Euro ein. Daraufhin klagte die Vermieterin den vollen Betrag beim Landgericht ein. Die erste Instanz gab der Vermieterin recht. Sie solle laut Urteil die volle Summer erhalten. Die Berufung der Mieterin wiederum stimmte in Teilen der Mieterin zu. Das Urteil sah vor, dass die Mieterin nun die Hälfte der Kaltmiete in Höhe von 3.720,09 Euro zu zahlen habe.

Im Grunde habe das Landesgericht nicht ganz unrecht entschieden. Die auf den Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums beruhende Betriebsschließung hat tatsächlich nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands geführt, weshalb das Oberlandesgericht zu Recht eine Minderung der Miete nach abgelehnt hat. Der Grund des ausbleibenden Publikumsverkehrs ist beeinträchtigt zwar den wirtschaftlichen Aspekt, das Mietobjekt stand aber dennoch weiter zur Verfügung.

Dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann jedoch im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen. Dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt; seine Erwägungen zu einer möglichen Vertragsanpassung sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

Beide Beteiligten sind in Berufung gegangen. Die Vermieterin fordert noch immer die Zahlung der Gesamtsumme. Die Mieterin besteht weiterhin auf Klageabweisung.