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Verbot für Gesundheitswerbung

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen über pflanzliche Stoffe in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist derzeit unzulässig – es sei denn, die Aussagen sind ausdrücklich von der EU-Kommission zugelassen. Dieses grundsätzliche Verbot gilt weiterhin, solange die Kommission die Prüfung solcher Angaben noch nicht abgeschlossen hat und sie nicht in die Liste zugelassener Aussagen aufgenommen wurden.

Hintergrund: Fall Novel Nutriology

Im Mittelpunkt des aktuellen Falls steht das deutsche Unternehmen Novel Nutriology, das ein Nahrungsergänzungsmittel mit Safran- und Melonensaft-Extrakten vertreibt. Das Unternehmen warb mit den Aussagen, die enthaltenen Extrakte hätten eine stimmungsaufhellende Wirkung und könnten Stress und Erschöpfung lindern.

Ein deutscher Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen europäisches Recht und reichte Klage ein – mit dem Ziel, die Verwendung dieser Werbeaussagen zu untersagen. Der Fall gelangte bis zum Bundesgerichtshof, der zur Klärung der Rechtslage den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bat.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der EuGH stellte nun klar: Laut der EU-Verordnung von 2006 ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel nur dann erlaubt, wenn diese zuvor von der Kommission wissenschaftlich geprüft und genehmigt wurden. Diese Prüfung dient dem Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Gesundheit.

Die Kommission hat das Prüfverfahren für pflanzliche Stoffe ausgesetzt. Entsprechend Aussagen – wie im Fall Novel Nutriology – sind derzeit nicht zugelassen. Sie dürfen nicht in der Werbung verwendet werden.

Übergangsregel greift nicht

Eine Ausnahme kann gelten, wenn bestimmte Angaben unter die Übergangsregelung der Verordnung fallen. Nach Angaben des Bundesgerichtshofs ist dies hier jedoch nicht der Fall: Die gesundheitsbezogenen Aussagen von Novel Nutriology betreffen psychische Funktionen und wurden in Deutschland vor Inkrafttreten der Verordnung nicht offiziell bewertet oder zugelassen.

Für solche Aussagen hätten bis spätestens 19. Januar 2008 entsprechende Anträge bei der nationalen Behörde eingehen müssen. Das ist im vorliegenden Fall unterblieben.

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7052/de/

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