Das Schweizer Bundesgericht hat seine Entscheidung gefällt. Es „heißt die Beschwerde von Lindt & Sprüngli gut.“ Die Ähnlichkeit zwischen den Lindt-Hasen von Lindt & Sprüngli und dem Produkt von Lidl ist zu hoch. Demnach kann das Schweizer Unternehmen Markenschutz beantragen und der Discounter der Schwarz Gruppe muss ab sofort jeglichen Verkauf seiner hauseigenen Schokohasen in Gold- und andersfarbiger Folie einstellen. Zudem müssen alles Restposten vernichtet werden.
Bereits Ende 2018 hatte die die Lindt & Sprüngli AG Klage gegen Lidl Schweiz beim Handelsgericht des Kantons Aargau eingereicht. Grund war die zu hohe Ähnlichkeit zwischen den beiden Produkten der Hasen in Folie und eine Verletzung des Markenrechts von Lindt & Sprüngli. Der Schokoladenhersteller forderte, dass Lidl seine Hasen in Folie weder bewerben noch verkaufen dürfe und alle weiteren Restposten zu zerstören habe. Das Handelsgericht wies die Klage 2021 ab.
Bundesgericht widerruft Urteil des Handelsgerichts
Das Bundesgericht heißt die dagegen erhobene Beschwerde von Lindt & Sprüngli gut und hebt das Urteil des Handelsgerichts auf. Lindt & Sprüngli hat für ihren Hasen zwei dreidimensionale Formmarken eingetragen. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich diese Formmarken bereits auf dem Markt durchgesetzt haben. Somit fielen sie unter das Markenschutzgesetz. Auch eine interne wie externe Umfrage bei Kunden ergab dieses Bild. Der Hase in Goldfolie werde hinreichend mit dem Lindt-Produkt assoziiert.
Des weiteren ließ das Gericht prüfen, ob tatsächlich auch eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Produkten bestehe. Das Gericht schreibt in seiner Mitteilung: „In der Erinnerung des Publikums können sie nicht auseinandergehalten werden. Dem von Lindt & Sprüngli gegenüber Lidl geforderten Verbot wird deshalb stattgegeben. Das gilt auch für die Anordnung zur Zerstörung noch vorhandener Lidl-Hasen. Die Zerstörung ist verhältnismäßig, zumal dies nicht zwingend bedeutet, dass die Schokolade als solche zu vernichten wäre“, schließt das Gericht ab.