Noch immer gibt es keine verbindliche Aussage über den zulässigen Verkauf von Lebensmitteln mit dem Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD). Aktuell prüft die Europäische Kommission die Zulassungsanträge von Produkten mit dem Wirkstoff CBD als neuartige Lebensmittel (Novel Food) erneut. Bevor es aber zu einem Abschluss des Zulassungsverfahrens kommt, weist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) darauf hin, dass der Verkauf CBD-haltiger Produkte fraglich ist.
Am 19. November 2020 hat der Europäische Gerichtshof zumindest festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff Cannabidiol (CBD) nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Die Europäische Kommission hat daraufhin die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass – dem Urteil folgend – CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben. Möchte man sie jedoch als Lebensmittel in den Verkehrbringen, müssen diese Produkte mit DBD eine EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) aufweisen. Bisher liegen der Kommission über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat. Erst danach wird sich zeigen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein.
BVL-Einschätzung unverändert
„Auch wenn mancherorts zu lesen ist, CBD-Produkte seien jetzt legal als Lebensmittel zu kaufen, so trifft dies unserer Einschätzung nach nicht zu. Wir warten das Ergebnis der Prüfung der Europäischen Kommission ab“, sagt BVL-Präsident Friedel Cramer. „Solche Aussagen sind einfach nur viel Lärm um nichts.“
Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiterhin Bestand: Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.
Zulassung als Novel Food
Aufgrund fehlender ausreichender Nachweise zum Verzehr CBD-haltiger Produkte in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der EU, sind diese Erzeugnisse – vorbehaltlich einer Einordnung als Arzneimittel – EU-weit als neuartige Lebensmittel (Novel Food) zu betrachten. Neuartige Lebensmittel müssen von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Sie wird dabei unterstützt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bewertet. Dieser Verfahrensschritt dauert in der Regel neun Monate, jedoch nur, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sonst kann das Verfahren auch länger dauern. Insgesamt vergehen von der Antragstellung bis zur Zulassung eines neuartigen Lebensmittels in der Regel mindestens 15 Monate.
Über Cannabidiol
CAnnabidiol selbst kommt als Säure in der Hanfpflanze Cannabis sativa vor. Es wird aus der weiblichen Hanfpflanze gewonnen, oder bereits auch synthetisiert. Dem Stoff werden als psychoaktives Cannabinoid verschiedene Auswirkungen auf Geist und Körper haben. Das sind unter anderem krampflösende, angstlösende und vor Übelkeit schützende Wirkungen.